Die Clariter Ordensregel zu Trum
Gültig für die trumländische Ordensprovinz. I. Fassung, niedergeschrieben im 40. Ratsjahr von der Begründerin der Ordensprovinz, der ehrwürdigen Mutter Oberin Lorelette von Bußgnade.
I. Über die Gefolgschaft Santa Claras
Die innere Haltung
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- Tu Gutes in der Welt. Sei rein im Herzen und federnd im Schritt.
- Sei voll der Güte. Spende Trost und Zuversicht und sei barmherzig zu allen, die deiner bedürfen.
- Sei tugendhaft und rein.
- Sei fern von Eitelkeit und scheue auch niedere Arbeit nicht.
- Erhebe dich nicht über niedere Stände noch über Leute mit niederer Art von Erwerb.
- Persönlicher Reichtum, Schmuck und Vermögen sollen dir nichts bedeuten. Verwende sie für die Bedürftigen.
- Schätze Minne und Gesang.
- Zeige Vergebung den Einsichtigen. Doch wo Einsicht fehlt, verschließe dich gerechter Empörung.
- Von Mutlosigkeit und Trauer lasse dich nicht lähmen. Besiege die Angst vor dem Unbekannten und trotze den Gefahren.
- Arbeite unermüdlich, wo das Gute frohlockt und unterbrich deine Arbeit nur für Gebete (ggf. auch Schlaf und Essen).
- Bleibe bodenständig.
- Übe dich in Geduld und Zuversicht.
- Sei unbeirrt in deinem Glauben, er ist eine Quelle von Hoffnung und Wunder.
Die Bedürftigenhilfe
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- Hilf den Armen und Bedürftigen, egal welchen Standes.
- Übe dich in den Grundlagen der Heilkunde und Seelsorge.
- Sei dem Volk bei rechtschaffenen Herrschern ein Sprachrohr, wo diese verzagen die Not zu lindern.
- Hilf den Menschen, Einigkeit zu finden und nicht Spaltung.
- Gehe hin, wo du gebraucht wirst und biete deine Dienste an.
Über Verehrung und Glaube
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- Verehre die Heilige Clara und folge ihrem Vorbild.
- Danke ihr nicht durch Worte allein, denn ihr nachzueifern ist ihr der größte Dank.
- Wende den Blick gen Himmel und bete und danke auf deine Weise den Wesen, die durch die Heilige Clara Wunder wirkten.
- Respektiere allen redlichen Glauben.
Über das Recht
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- Achte gültiges Recht. Doch so dich der Dienst für die Leidenden dazu bringt, Recht zu beugen, so stelle dich sodann der Obrigkeit.
- Schütze die Unschuldigen und den Rechtschaffenen verhilf zu ihrem Recht.
II. Über den Eintritt in den Orden
- Mit dem fakultativen Postulat kann ein Anwärter sich unverbindlich in der Lebensweise der Clariter versuchen. Es ist ihm Zeit gegeben, solange oder so kurz er dies für richtig erachtet.
- Sodann entscheidet er sich für das Noviziat, das Oblat oder den Austritt. Als Oblat lebt er ein weltliches Leben im Versprechen der Gefolgschaft der heiligen Clara. Er wirkt in enger Verbundenheit mit dem Orden und der Orden wird ihn im rechtschaffenen wirken unterstützen.
- Das Noviziat dauert ein Jahr, welches mindestens drei Pilgerreisen umfasst, wobei eine Pilgerfahrt zum Santa Clara Stift wie drei gelten. Der Novize hat vor dem Noviziat seine weltlichen Geschäfte geregelt, auf dass sie ihn nicht von seinen Ordensaufgaben ablenken oder binden. Er darf auch durch keine Schulden oder ehelichen Pflichten gebunden sein.
- Ist der Novize zugleich Mitglied in anderen Orden oder ordenshnlichen Vereinigungen, entscheidet die Ordensleitung über die Zulässigkeit mehrfacher Mitgliedschaften.
- Mit der zeitlichen Profess tritt der Novize für mindestens zwei Jahre dem Orden bei. Danach steht es ihm frei, den Orden zu verlassen. Er gelobt ein Leben nach der Ordensregel und sagt den Besitz von Ländereien und Herrschaften ab. War er im Besitz ebensolcher, wird er sie verschenkt haben. Schenkungen an den Orden werden im allgemeinen zum Nießbrauch zurückübertragen (Nießbrauch). Ward die Schenkung großes Geld, mag ihm hiervon für das erste Jahr ein höheres Taschengeld zugestanden werden, auf dass sich der einstmals Begüterte leichter an die neue Lebensweise gewöhne. Auch sollen ihm zur Anerkennung seines Opfers für diese Zeit besondere Aufgaben übertragen werden.
- Neue Brüder und Schwestern dürfen ihrem neuen Leben durch einen neuen Namen Ausdruck verleien. Nach zwei Jahren darf das zeitliche Gelübde erneuert oder die ewige Profess durchgeführt werden.
- Mit der ewigen Profess binden sich Bruder und Schwester lebenslang an den Orden. Sie sind dann eher für höhere Leitungsaufgaben vorgesehen und es wird mehr in ihre Ausbildung investiert.
- Eine Profess kann nur einvernehmlich mit Zustimmung der Provinzielleitung gelöst werden. Der Bruder oder die Schwester lösen sich dann von allen Verpflichtungen ohne weitere Ansprüche gegen den Orden.
III. Über die Gemeinschaft der Clariter untereinander
Ihr, die Ihr euch entschlossen habt, euch an unsere Gemeinschaft zu binden, tragen wir folgendes auf:
- Zuallererst sollt Ihr einmütig miteinander umgehen, wie ein Herz und eine Seele und stets so, als weile Clara unter euch, denn dies tut sie. Sollte es doch einmal zum Streit kommen dann macht so schnell wie möglich Schluss damit.
- Nimmer darf eyner durch Reichtum und Prunk derart herausstechen, denn dies fürht zu Neid und schadet dem Ruf des Ordens.
- Bei euch darf von persönlichem Eigentum keine Rede sein. Hiervon ausgenommen sind überschaubare einfache Habseligkeiten ohne hohen materiellen Wert. Was einer erwirtschaftet, ist dem Orden und der Orden wird soweit vermöge, jeden mit dem Nötigsten versorgen. Mit Zustimmung ihrer Oberen dürfen Angehörige eines Clariter-Klosters oder Stiftshauses sittlich über ein bescheidenes Taschengeld verfügen (siehe Fußnote 1). Wer von seinem Oberen auf Reisen oder Mission geschickt wird, darf während der Reise mit einem Spesengeld zweckgebunden wirtschaften, doch ist stets streng Buch zu führen über Eingänge und Ausgaben. Vaganten und Ordensmitglieder, welche sich ohne klösterliche Gemeinschaft außerhalb der Ordenshäuser durch ehrliche Arbeit allein verdingen, verfügen zur Bewältigung eines frommen Lebensstils bis zur Höhe der Überlassungsgrenze (siehe Fußnote 2) über ihre Einkünfte selbst. Erwirtschaftungen über die Überlassungsgrenze hinaus sind an den Orden abzutreten.
- Mit dem Übergang vom Novizen zum Clariter Bruder oder Schwester, regelt das Mitglied seinen Besitz derart, dass es sich von ihm lossagt. Dies kann u.a. durch schenkung an den Orden geschen. Wer dem Orden größere Güter und nichtgeldliche Vermögensbestände überlässt, sollen dies im Geiste der Heiligen Clara und mit Zustimmung der Oberen in einer gehobenen Position weiter verwalten dürfen.
- Nimmer darf eyner durch Reichtum und Prunk derart herausstechen, denn dies fürht zu Neid und schadet dem Ruf des Ordens.
- Kleidet euch bescheiden und züchtig. Sucht nicht, durch eure Kleidung Gefallen zu erwecken, sondern durch eure Lebensführung. Tragt möglichst klerikale Kutten und Gewänder. Verzichtet auf Prunk. Doch richtet euch auch nach den Kleidungsvorschriften der Häuser, in denen ihr tätig seid.
- Euer Gehen und Stehen, euer ganzes Verhalten darf bei niemandem Anstoß erregen, sondern muss mit eurem heiligen, züchtigen, keuschen und claragefälligen Lebensführung in Einklang stehen.
- Insbesondere strebt nach dem himmlischen Tugenddutzend, das da zählt: Glaube, Weisheit, Wahrheit, Barmherzigkeit, Güte, Gerechtigkeit, Friedfertigkeit, Standhaftigkeit, Mäßigung, Demut, Hoffnung und Liebe.
- Insbesondere meidet die sieben untugendhaften Wurzellaster, die da zählen: Hochmut, Habgier, Wollust, Zorn, Völlerei, Neid und Trägheit.
- Mordet und stehlt nicht.
- Übt Euch in Kontemplation.
- Verrichtet euer Tageswert sorgsam, achtsam und eifrig.
- Tut eure Dinge ohne Murren, sondern mit Herzensfreude.
- Achtet gegenseitig auf euren Lebenswandel und ermahnt euch gegenseitig wohlwollend, wo ihr Straucheln seht. Will er nicht auf deine Ermahnung hören, dann soll man zunächst den Oberen zu einem Gespräch unter vier Augen hinzurufen, um dadurch die anderen noch herauszuhalten. Bessert er sich daraufhin noch nicht, dann darfst du andere hinzuziehen, um diesen Bruder von seinem Fehlverhalten zu überzeugen. Wenn er weiterhin bestreitet, soll man ohne sein Wissen weitere Personen verständigen, um ihn in Gegenwart aller durch die Aussage von mehreren auf sein Fehlverhalten hinweisen zu können, weil ja zwei oder drei eher jemanden überzeugen können als einer allein. Ist seine Schuld einmal erwiesen, dann soll der Obere oder der Priester, unter dessen Zuständigkeit derjenige fällt, urteilen, welche Strafe er zur Besserung auf sich zu nehmen hat. Wenn er es ablehnt, sich dieser Strafe zu unterziehen, soll er mit Zustimmung der Provinzialverwaltung aus eurer Gemeinschaft entlassen werden, auch wenn er selbst nicht austreten möchte.
- Wenn Ihr zusammen seid und dies ohne bestimmten Oberen, so seht Brüder und Schwestern mit längerer Ordenszugehörigkeit als weiser an und jene mit ewiger Profess noch darüber hinaus. Doch jene, welche höchstselbst bereits pilgerten zum Santa Clara Stift in die Streitlande, sie seht als die Weisensten unter euch. Legt auf ihre Worte besonderes Gewicht. So Ihr mehrere seid auf Reisen und kein Oberer bestimmt wurde, wohl aber rückgekehrte Pilger vom Stift unter euch weilen, so solle aus ihren Reihen der Obere bestimmt werden.
- Schützt euch gegenseitig vor den Gefahren der Welt und steht euch bei in Wort und Tat.
- Lasst nicht nach im Beten zu den festgesetzten Zeiten. Beginnt und endet den Tag mit Gebet. Betet auch vor den Mahlzeiten.
- Pflegt einen regelmäßigen Tagesablauf und haltet daran fest gegen die Umstände. Denn immer wird ein Grund herangetragen, davon abzulassen. Viele von euch werden nicht in Klöstern wohnen, sondern bei den Auftragsleut und uff Reisen. So sei euer Kloster, wo Ihr gerade steht. Und was wäre ein monastisches Leben ohne Regelmäßigkeit gegen praktische Einwände anderes als ein weltliches Haus?
- Bezwingt euren Leib durch Fasten und Enthaltung von Speise und Trank, soweit es eure Gesundheit zulässt.
- Einige waren vor ihrem Klostereintritt eine üppigere Lebensführung gewohnt. Ihnen sei für den Übergang etwas mehr zugestanden. Auch sei Novizen mehr Nachsicht zuteil.
- Gehorcht euren Oberen mit dem gebührenden Respekt, denen ihnen aufgrund ihres Amtes zusteht.
- Es ist in erster Linie Aufgabe des Oberen, dafür zu sorgen, dass man alles, was hier gesagt ist, auch verwirklicht und dass man Übertretungen nicht achtlos übergeht. Es ist seine Aufgabe, auf fehlerhaftes Verhalten hinzuweisen und für Besserung zu sorgen. Was seine Befugnisse und Kräfte übersteigt, soll er seinem Oberen vorlegen, weil dessen Amtsautorität in bestimmter Hinsicht größer ist als seine.
- Achtet das Landesrecht, in dem Ihr wirkt.
- Nehmt keine weltlichen politischen Ämter an, um euch nicht in Intrigen zu verstricken und der Orden nicht schaden nehme im Ansehen und ihm Zugang verwehrt wird aus Argwohn gegen weltliche Einmischung. Doch kann die Provinzialverwaltung Dispense erteilen, die im Einzelfall von dieser Regel entbinden, dies insbesondere, wenn dem Orden Lehen zur Bewirtschaftung übertragen werden. Nicht zu den zu vermeidenden Ämtern zählen reine Beratungspositionen.
- Geht keine Ehe oder Familienbande ein. Eure Familie soll der Orden sein und eure ganze Liebe soll gelten der leibhaftig Grundgütigen.
- Diejenigen unter uns, welche bereits eine Pilgerreise zum Santa Clara Stift in den Streitlanden hinter sich gebracht, sei besonderer Respekt dazubieten. Ihnen seien höhere Aufgaben vorzugsweise teilzuwerden und ihrer Weisheit sollen unser aller Ohren an den Lippen hängen, denn sie haben geschaut das uns Heiligste.
- Seid Ihr auf Reisen zu mehrt, sollen die Regeln I und I.1-20 einmal pro Woche vorgelesen werden. Sie ist wie ein Spiegel: Ihr könnt darin sehen, ob ihr etwas vernachlässigt oder vergesst.
IV. Über den Ordensaufbau
- Unser trumländischer Provinzorden untersteht dem Mutterorden der Clariter der Streitlande und dem ihn übergeordneten Propst des Stifts Santa Clara.
- Die trumländische Ordensprovinz leitet die auf Lebenszeit gewählte Provinzialin.
- Unser Orden steht allen rechtschaffenen und richtigen Konfessionen offen. Innerhalb des Ordens können Konfessionskongregationen gegründet werden, angeführt von einem Kongregationsoberen. Sie sollen die Interessen jeder Konfession wahren und die Provinzialin beraten.
- Darüber hinaus können sich Ordensmitglieder ab drei an der Zahl zu Konventen zusammenschließen und eine feste Reisegemeinschaft oder ein Ordenshaus betreiben. Sie bestimmen selbst ihren Konventsoberen und wirtschaften mit einer eigenen Gemeinschaftskasse.
- Nennen wollen wir die unseren ohne oder mit niederen Weihen die Brüder und Schwestern und jene mit Weihen die Paters und Maters.
- Neben Klostergemeinschaften dürfen sich von diesbezüglich noch ungebundene Ordensmitglieder auch zu reisenden oder sesshaften Kommunitäten zusammenschließen. Diese wählen entsprechend usneren statuten einen Oberen und lassen sich und ggf. ihre gesonderten Hausregeln als Kommunität von der Ordensleitung bestätigen.
V. Abschließende Klauseln
Die bußgnädige Lustklausel
Einmal pro Woche sei Ordinierten und Novizen eine bescheidene bußfreie weltliche Lustverfehlung gewährt, wie ein Süßgebäck, ein Fingerhut Wein, doch nicht solcher Art wie ein Blick auf ein entblößtes Knie oder dererley.
Zauberklausel
Bislang gibt es keine Berichte über die Haltung der Heiligen Clara zur Zauberey und Magie, so diese nicht himmlischen Ursprungs. Jedoch wurde für die Ordensprovinz Trum der gemeinsamen Antrag der ceridischen und der sonnenkirchlichen Kongregation stattgegeben, dass bis auf weiteres Vertretern der arkanen Künste der Ordensbeitritt verwehrt bleibe und sich Ordensmitglieder nicht in arkanen Professionen betätigen dürfen, soweit diese mit arkanem Wirken verbunden sind und über das reine Studium hinausgehen. Strengstens untersagt ist das Wirken schwarzer und dämonischer Zauberey sowie Nekromantie. Unbetastet vom Verbot bleibt das Studium allsolcher schändlichen Dinge, um Wissen zu ihrer Bekämpfung zu erlangen.
VI. Fußnoten
(1) Für das Reise-Taschengeld liegt der Richtwert zwischen 0 bis 9 Kupfer je Reise, abhängig von der Reisedauer, der Verfügung der Oberen und der finanziellen Lage eines Ordenshauses. Das Taschengeld ist zu unterscheiden vom Spesengeld, mit welchem das tägliche Leben bestritten und worüber strengstens Buch geführt werden muss. Es steht den Brüdern und Schwestern frei, ihr Taschengeld ohne Buchführung für eigene züchtige Dinge, wie auch für die bußgnädige Lustklausel zu verwenden oder zu sparen. Hierbei liegt die Taschengeldduldungsobergrenze bei einem Münzwert mit der Entsprechung von 100 Kupfern. Mehr anzusparen oder über mehr Taschengeld zu verfügen, ist nicht erlaubt.
(2) Die Höhe des Überlassungsgeld variiert von Beschluss zu Beschluss. In der Regel wird eine Grenze zwischen 5 bis 10 Silber angesetzt.


