Aus den Aufzeichnungen des Dianosias, Schreiber aus Furtenau in der Baronie Furtenau
“Furtenau ist an der Grenze zu Soodemundt gelegen. Dadurch war es in früheren wilderen Zeiten, als die einzelnen Fürsten noch gegeneinander Krieg führten und sich gegenseitig um Land betrogen und jedes Reich seine eigene Gesetzsprechung hatte, oft den Aggressionen der Soodemundter ausgeliefert.
Umso interessanter ist dieser kleine Gesetzestext den ich in alten, schon fast zerfallenen Schriften gefunden habe. Dieses Gesetz handelt von dem Verlust von Vieh. Das mag nicht interessant sein, auf den ersten Blick und vielleicht muss man auch Rechtskenntnis besitzen, um dieses Gesetz zur gänze zu verstehen, Doch die Tragweite ist enorm.
Doch lasst mich euch zunächst einmal das Gesetz vortragen;
`Kommet ein Nahewohnender an deyne Türe und ersuchet düch um dyne Hülfe das verlorene Vieh zurück zu holen, so sollest du ühn nicht abwysen. Wyst du ühn dennoch zurück, so wird die Strafe gemessen an dynem zehnt schwer ausfallen, und sogar bis in den Turm des Büttels dich geleiten’
Das ungewöhnliche an diesem Gesetz ist, das es auf beiden Seiden der Grenze galt und immer noch gilt, auch wenn kaum jemand es kennt. In einem schmalen Streifen beiderseits der Grenze wurde also die unterlassene Hilfe beim auffinden des Viehs schwer bestraft. Ein anderer Gesetzestext lässt diese Rechtsprechung nur noch kurioser erscheinen.
’Stiehlest du des Nahewohnenden Vieh, so sollest du mit zehn Stockhieben auf den Rücken oder die Sohlen deyner Füsse bestraft werden.’
Der Diebstahl des Viehs wiegt also nicht so schwer, wie es zu unterlassen, bei der Suche nach diesem Vieh zu helfen. Was geschieht wenn man das Vieh gestohlen hat und dann bei der Suche helfen soll und es herauskommt, das man selbst der Dieb ist… nun das würde wohl erklären, warum so manche Sippe entlang der Grenze heute noch bis auf das Blut verfeindet ist, ohne das die Sippen Mitglieder wissen, worum es ursprünglich ging.
Dennoch ist das erste Gesetz auch ein Beweis dafür, wie wichtig die Hilfe der Nachbarn war, auch wenn sie von jenseits der Grenze stammten. Damit ist das Gesetz durchaus als eine der ersten Länder übergreifenden Verständigungen anzusehen, die einen Hinweis auf die spätere Rechtsprechung in Trum geben.“
Schreiber Dianosias aus Furtenau